Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Grundlage aller unserer Verträge über Lieferungen und Leistungen mit unseren Kunden. Das Einverständnis unserer Kunden mit ihrer Geltung gilt mit ihrem Empfang als erklärt. Abweichende Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen von uns nicht ausdrücklich nach Eingang widersprochen wird. Mündliche Erklärungen und/oder Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Angebote, Preise, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Angebotene Preise verstehen sich in EUR als Nettopreise ab dem Herstellungsort, ausschließlich aller Nebenkosten und Leistungen. Verträge kommen mit Annahme von Bestellungen oder unsere Auftragsbestätigung, auch auf elektronischem Wege, sowie die Annahme von Lieferungen zustande. Nach Vertragsschluss eintretende Änderungen von Kalkulations-Faktoren führen zu einer nachträglichen Preisänderung auch ohne Zustimmung unserer Kunden.
3. Zahlungen
Bei Neukunden behalten wir uns eine Vorauszahlung oder die Erbringung einer Zahlungssicherheit vor. Bei bestehenden Kunden ist die Rechung nach Rechungserhalt und Lieferung sofort netto zahlbar. Abweichende Zahlungsbedingungen bleiben vorbehalten. Bei Überschreitung der Fälligkeit um 20 Tage sind wir berechtigt, ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. In Katalogen, Preislisten u. ä. von SAYSU® GmbH angegebene Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Tritt eine wesentliche Änderung der für die Preiskalkulation maßgeblichen Preisfaktoren (z. B. Erhöhung oder Senkung von Materialpreisen, Fracht- und Zollsätzen) ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
4. Lieferung, Gefahrtragung, Abnahme
Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Herstellung Ort auf Gefahr und Kosten des Kunden. Falls der Kunde Versendung der zu liefernden Ware wünscht, behalten wir uns das Recht vor, den Spediteur oder Frachtführer zu bestimmen. Die Verpackung erfolgt nach unserer Wahl. Ist im Falle vereinbarter und bedingungsgemäß durchgeführter Abnahme die Anlieferung der abgenommenen Ware aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware auf Rechnung des Kunden bestmöglich zu verkaufen.
5. Garantie für Outdoor Fitnessgeräte
Für feuerverzinkte Stahlmassen übernimmt die produzierende Firma bis 10 Jahre Garantie auf Durchrostung von innen nach außen und 2 Jahre Garantie auf Kugellager. Die Durchrostungsgarantie gilt nicht, wenn die Geräte salz- oder chlorhaltiger Atmosphäre ausgesetzt werden. Voraussetzung für diese Garantie sind regelmäßige Sichtkontrollen und eventuell daraus resultierende Schadenausbesserungen. Ausgenommen von der Garantie sind Verschleißteile, durch Fremdwirkung oder unsachgemäße Benutzung verursachte Schäden und natürliche Abnutzung. Es ist zwingend notwendig, dass unsere Montage- und Wartungsanweisungen befolgt werden. Es gelten unsere gesonderten oder ggf. mit dem Kunden abweichend vereinbarte Garantiebedingungen.
6. Lieferzeit, Höhere Gewalt, Vorkasse
Für Einhaltung der Lieferzeit übernehmen wir keine Gewähr; Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen. In allen Fällen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten, wie auch bei erheblicher Erschwerung der Vertragserfüllung (Beschaffung von Rohmaterial, Arbeitermangel oder dergleichen) sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer entsprechenden Anlaufzeit zu verlängern. Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Liefer-Unmöglichkeit steht der gesetzlich geregelten Unmöglichkeit gleich, jedoch unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen; der Kunde ist innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnis von der Unmöglichkeit zu unterrichten. Innerhalb der Liefertermine sind wir berechtigt, Teil-Lieferungen zu erbringen und abzurechnen. Die Lieferungen können von der vorherigen Zahlung abhängig gemacht werden, wenn der Kunde mit früher fälligen Zahlungen in Verzug geraten ist oder über ihn negative Auskünfte vorliegen.
7. Gewährleistung, Beanstandungen, Schadensersatz
Gelieferte Ware hat der Kunde sofort nach Erhalt zu überprüfen und Beanstandungen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei uns anzuzeigen, bei versteckten Mängeln 3 Werktage nach Feststellung des Mangels, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen. Außerdem sind wir telefonisch sofort zu unterrichten, damit eine Überprüfung der Beanstandung durch uns erfolgen kann. Nach Ablauf dieser Fristen und im Falle, dass uns die Überprüfung nicht rechtzeitig ermöglicht worden ist, sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Nach durchgeführter förmlicher Abnahme der Lieferung ist die Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen. Abweichungen der Lieferung, die den Verwendungszweck nur unerheblich beeinträchtigen, sind von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen. Bei evtl. Nachbestellungen kann für die Farbgleichheit von Stoffen und Materialien keine Gewähr übernommen werden. Bei rechtzeitig erhobenen, begründeten Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl die Ware nachbessern oder kostenlosen Ersatz gegen Rückgabe der beanstandeten Lieferung oder erteilen Gutschrift. Minderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Nachbesserungsansprüche sind uns mit Vertragsschluss abgetreten. Etwaige Schadensersatzansprüche sind außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen sind sie auf höchstens 20 % des Netto-Wertes der Lieferung beschränkt. Innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen verjähren auch alle anderen Ansprüche gegen uns. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung wirksam.
8. Konstruktionsänderungen
Der Unternehmer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
9. Geheimhaltung
9.1. Die dem Unternehmer im Zusammenhang mit den Bestellungen unterbreiteten Informationen gelten - falls keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung besteht - nicht als vertraulich.
9.2. Seitens des Unternehmers zur Verfügung gestellte Unterlagen wie Pläne, Konstruktionszeichnungen u. ä. unterliegen der Geheimhaltung und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
10. Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt, Verbindung/Vermischung
Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher bereits fälligen Forderungen gegen den Kunden, bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung. Im Übrigen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. (Kontokorrent-Vorbehalt). Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Vorbehaltsware kann weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen; die durch notwendige Interventionen entstehenden Kosten hat uns der Kunde zu erstatten. Sämtliche Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung oder sämtliche Rechte aus der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegenüber dem betreffenden Abnehmer oder Erwerber sind an uns im gesetzlichen Umfang zur Sicherung für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde trotz deren Abtretung ermächtigt, unabhängig von unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen; wir werden die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, hat er die eidesstattliche Vermögenserklärung abgegeben oder ist ein von ihm akzeptierter Wechsel zu Protest gegangen, können wir verlangen, dass der Kunde uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu den Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und Dritt-Schuldnern die Abtretung anzeigt. Auf Verlangen werden wir die Forderungen und/oder Rechte an den Kunden zurück zu übertragen, soweit sie unsere offen stehenden Forderungen um mehr als 25 % übersteigen. Die Vorbehaltsware ist vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist Frankfurt am Main, für alle Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten und den übrigen in § 29 Abs. 2 ZPO bezeichneten Personen ist das Amtsgericht Frankfurt ausschließlich örtlich und sachlich zuständig, vorbehaltlich unseres Rechts, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen. Frankfurt ist auch Gerichtsstand, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.